"...daß die Blutsünde die Erbsünde eines Volkes ist."
Schon Ort und Rahmen der Reichstagssitzung am 15. September 1935 unterstreichen, daß es kein demokratisches Parlament war, das an diesem Tag zusammenkam. Der Zusammentritt des zweieinhalb Jahre zuvor entmachteten und zu einem Einparteien-Gremium gewordenen Reichstages erfolgte - an einem Sonntag um 21 Uhr - "im großen Saal des Kulturvereinshauses in Nürnberg, am Reichsparteitag der Freiheit"2, am ersten Abend eines zweitägigen Parteitages der NSDAP. Die Sitzung dauert ganze 50 Minuten, die Beschlüsse gingen als Nürnberger Gesetze3 in die Geschichte ein. Zudem wurde innerhalb dieser Stunde die Geschäftsordnung des Reichstages aufgehoben.
Hermann Göring, in Personalunion Reichsminister und Reichstagspräsident sowie zugleich - was die Abwesenheit des Prinzips der Gewaltenteilung zusätzlich unterstreicht - preußischer Ministerpräsident, betonte in seinen einführenden Worten, "daß somit mit dem Reichsparteitag auch eine Reichstagssitzung verbunden wird". Dies unterstreiche "die Einheit von Partei und Staat, von Volk und Bewegung".4 Den Beschluß der Gesetzentwürfe vorwegnehmend erklärte Göring: "Diese Gesetze (...) sind dem Volk ein neuer Beweis, daß Führer und Partei unerschütterlich festhalten an den Grundlagen unseres Parteiprogramms."5 Der Reichstag war zum Bestandteil eines diktatorischen Staates geworden, "zur Kulisse"6.
Daß der Reichstag längst zu einem Forum für die Akklamation von Regierungsakten herabgesunken war, spiegelt sich auch darin, daß neben Göring und Reichskanzler Adolf Hitler lediglich der Abgeordnete Dr. Wilhelm Frick, Fraktionsvorsitzender der NSDAP und zugleich Reichsinnenminister, das Wort ergriff. Das deutsche Parlament hatte im Jahr 1935 buchstäblich nichts mehr zu sagen, es war im Grunde kein Parlament mehr. Sowenig, wie angesichts der Tatsache, daß nur noch Mitglieder einer Partei dem Reichstag angehörten, der Begriff der Fraktion angemessen war.
Frick stellte zu Beginn der Sitzung fest: "Die gegenwärtige Geschäftsordnung des Reichstags stammt aus dem Jahre 1922, also aus der Blütezeit des parlamentarisch-demokratischen Systems." Da dies gegen die Geschäftsordnung spreche, sei es "nun an der Zeit, daß auch der Reichstag in seiner Geschäftsführung das nationalsozialistische Führerprinzip einführt". Frick beantragte daher:
"Die Geschäftsordnung des Reichstags tritt außer Kraft. Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung führt der Reichstagspräsident die Geschäfte nach freiem Ermessen."7
Damit begann die Sitzung mit der Beseitigung der Regeln für etwas, das mangels Existenz in der Tat keiner Regelung mehr bedurfte. Die Geschäftsordnung für die parlamentarische Demokratie fiel, nachdem die parlamentarische Demokratie gefallen war. Und wenn grundsätzlich gilt, daß "die Ausgestaltung des Parlamentsrechts immer zugleich auch Machtfragen entscheidet"8, so war es 1935 so, daß die Abschaffung des Parlamentsrechts der Abschaffung des Parlamentarismus folgte, die ihrerseits Folge der bereits vor 1935 erfolgten Entmachtung des Reichstages war.
Noch 1934 - zum Zeitpunkt des Erscheinens aber bereits überholt - fand sich in einer wissenschaftlichen Abhandlung die Aussage, die Geschäftsordnung des Reichstages habe die Funktion "die Majorität vor Obstruktion, die Minorität vor Vergewaltigungen durch die Mehrheit zu schützen".9 Das Bestehen einer Mehr- bzw. Minderheit setzt die Repräsentanz von mehr als einer Partei voraus. Zurecht formuliert Ludwig Bergsträsser: "Eine Volksvertretung, die nicht frei gewählt wird, bei der nicht mehrere, mindestens zwei Parteien in ungehinderter Auseinandersetzung konkurrieren können, ist nicht demokratisch im Wortsinne und niemals parlamentarisch."10 Es wurde bis zum Ende der NS-Zeit "niemals eine neue Geschäftsordnung erarbeitet".11
Zentraler Gegenstand der Sitzung war die Beschlußfassung über drei Gesetzentwürfe, die formal auf Initiative der Abgeordneten Hitler, Göring, Heß, Dr. Frick und weiteren von der NSDAP-Fraktion vorgelegt wurden. Dabei handelte es sich um die Entwürfe eines "Reichsflaggengesetzes", eines "Gesetzes über das Reichsbürgerrecht" und eines "Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre".
Die drei Gesetzentwürfe wurden gemeinsam abgestimmt und (so Göring nach dem Votum) "wie nicht anders zu erwarten"12 einstimmig beschlossen.13
Das "Reichsflaggengesetz" bestimmte die Farben schwarz-weiß-rot als Reichsfarben und das Hakenkreuz zur offiziellen Reichs- und Nationalflagge.
Den antijüdischen Kontext aller drei Gesetze, der aus dem Wortlaut des Reichsflaggengesetzes" nicht unmittelbar hervorgeht, stellte Hitler, "mit stürmischen Heilrufen begrüßt"14, in seiner Rede selbst her: Das Hakenkreuz als Zeichen der NSDAP "war uns auch ein Symbol unseres Kampfes für unsere arteigene Rasse, es war uns ein Zeichen des Kampfes gegen den Juden als Rassenzerstörer. Und deshalb ist es ganz selbstverständlich, daß, wenn in Zukunft diese Flagge über Deutschland wehen soll, kein Jude dieses heilige Zeichen hissen darf."15
Die entsprechende Vorschrift ("Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten. Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet."16) war nicht Bestandteil des "Reichsflaggengesetzes", sondern des "Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre".
Das Zeichen einer antisemitischen Partei wurde zum staatlichen Hoheitszeichen, dessen Verwendung jüdischen Bürgern fortan untersagt war. Es sollte nicht lange dauern, bis der damit angestrengte Prozeß der Stigmatisierung das Stadium des Verbotes der Verwendung des einen und der fakultativen Verwendung des anderen Zugehörigkeitszeichens verließ und zur erzwungenen Verwendung der Kenntlichmachung von Bürgern jüdischen Glaubens, zum Judenstern, führte.
Hitler äußerte sich im Vergleich zu Göring, der anschließend sprach und die Texte nach Erläuterungen vorlas, nicht explizit über die Zielsetzung insbesondere des zweiten und dritten Gesetzentwurfes. Hitler: "Die deutsche Reichsregierung ist (...) beherrscht von dem Gedanken, durch eine einmalige säkulare Lösung vielleicht doch eine Ebene schaffen zu können, auf der es dem deutschen Volke möglich wird, ein erträgliches Verhältnis zum jüdischen Volke finden zu können." Gleichwohl handele es sich um den "Versuch der gesetzlichen Regelung eines Problems, das im Falle des abermaligen Scheiterns dann durch Gesetz zur endgültigen Lösung der Nationalsozialistischen Partei übertragen werden müßte".17
In der Tat entsprachen die Gesetzentwürfe nicht vollends dem NSDAP-Parteiprogramm, wie Rogers Brubaker feststellt: "Das Reichsbürgergesetz (...) schloß alle Juden von der Reichsbürgerschaft aus, nicht aber von der formellen Staatsangehörigkeit"18, während das NSDAP-Programm vorsah, Juden hätten unter Fremdengesetzgebung zu stehen.19 Gleichwohl konnten die zeitgenössischen Autoren Lösener und Knost mit Grund darauf verweisen, daß die "in Nürnberg durch den Reichstag beschlossenen Grundgesetze (...) einige der wesentlichen Punkte des Programms der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei zu allgemeinen gültigen Rechtssatzungen des Deutschen Reiches erhoben"20 haben.
Das "Reichsbürgergesetz" schuf zwei Kategorien des Bürgerstatus′, indem es eine Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern vornahm und insofern das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 nicht ersetzte, sondern es mit weitreichenden Auswirkungen der Form nach ergänzte, dem Inhalt nach aber gleichsam aushöhlte.
Ausdrücklich hieß es im "Gesetz über das Reichsbürgerrecht": "Die Staatsangehörigkeit wird
nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben."21 Damit blieb das Prinzip des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen erhalten.
Die elementare Änderung ergab sich daraus, daß fortan nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern die nunmehr neu eingeführte Reichsbürgerschaft die Bürgerrechte verlieh: "Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze." Die Reichsbürgerschaft aber konnte "nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes (...)"22 erlangen.
Deutsche Staatsangehörige, die Juden waren, wurden damit vom Erwerb der Reichsbürgerschaft ausgeschlossen, während sie Staatsangehörige blieben und die deutsche Staatsangehörigkeit auch an ihre Kinder weitergaben. Eine Staatsangehörigkeit, die mit Verabschiedung des "Reichsbürgergesetzes" gleichwohl mit einer weitgehenden faktischen Entrechtung verbunden war.
Lösener und Knost weisen auf den zentralen Grund dieser staatsbürgerrechtlichen Änderung hin, nämlich auf die nationalsozialistische Rassenideologie: "Der Punkt, den die nationalsozialistische Kritik des Staatsangehörigkeitsrechtes (...) als Fehler bezeichnete, war die bisherige Gleichheit, d.h. grundsätzliche Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen bei der Gestaltung der politischen Geschicke des Deutschen Reiches. Sie war die politische Durchführung der Auffassung von der "Gleichheit alles dessen, was Menschenantlitz trägt". Diese Auffassung hat der Nationalsozialismus ersetzt durch die grundlegende Erkenntnis von der Ungleichheit der Menschenrassen."23 Die in Nürnberg beschlossenen Gesetze folgten damit einem "Grundsatz, wonach nur die durch gemeinsames Blut Verbundenen, also die Volksgenossen, allein die vollen politischen Rechte"24 besitzen sollten.
Brubaker weist darauf hin, daß mit Beginn der Deportationen die Aberkennung der Staatsangehörigkeit im wesentlichen dadurch erfolgte, "daß man erklärte, für Juden ziehe die "Aufenthaltsnahme" (auch die erzwungene) oder "Wohnsitznahme" (selbst in einem Konzentrationslager) im "Ausland" den automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit nach sich"25. Nach dem Gesetz waren die in Deutschland lebenden jüdischen Opfer des Naziregimes bis zuletzt in der Regel deutsche Staatsangehörige.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß der willkürlichen Ausbürgerung in vielen Fällen bereits im Juli 1933 durch das von der Regierung beschlossene "Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit"26 ein breites Tor geöffnet wurde. In dem Gesetz heißt es u.a.: "Einbürgerungen, die in der Zeit zwischen dem 9. November 1918 und dem 30. Januar 1933 vorgenommen worden sind, können widerrufen werden, falls die Einbürgerung nicht als erwünscht anzusehen ist. Durch den Widerruf verlieren außer dem Eingebürgerten auch diejenigen Personen die deutsche Staatsangehörigkeit, die sie ohne die Einbürgerung nicht erworben hätten."
Zwei Jahre vor der Verabschiedung des "Reichsbürgergesetzes", mit dem die Staatsangehörigkeit zu einem Status minderen Rechts wurde, war damit die Staatsangehörigkeit an sich für einen nicht geringen Teil der deutschen Bürgerinnen und Bürger in Frage und ihr Besitz als Garantie für Rechte und Rechtsschutz damit bereits unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten zur Disposition gestellt worden.
Die gewollte und aktiv betriebene weitgehende Entrechtung jüdischer Bürger durch das "Reichsbürgergesetz" fand ihre Ergänzung durch das "Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre", dessen wesentliche Bestandteile das Verbot der Eheschließung "zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes"27, die Erklärung der Nichtigkeit solcher Ehen und das Verbot entsprechender außerehelicher Beziehungen sind. Außerdem heißt es im Gesetz: "Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren in ihrem Haushalt nicht beschäftigen."28 Das Bild vom Juden als triebgesteuerten Menschen hielt Einzug in rechtliche Vorschriften, das Irrationale wurde Gesetz.
Göring begründete diese Gesetzgebung in seiner Rede mit einem Bekenntnis zu einer Rassenideologie, das er mit einer Mischung aus religiöser und mystifizierender Begründung versah: "Gott hat die Rassen geschaffen, er wollte nichts Gleiches, und wir weisen es deshalb weit von uns, wenn man versucht, (...) diese Rassenreinheit umzufälschen in eine Gleichheit. (...) denn diese Gleichheit gibt es nicht. Wir haben uns nie zu ihr bekannt, und deshalb müssen wir sie auch in unseren Gesetzen grundsätzlich ablehnen und müssen uns bekennen zu jener Reinheit der Rasse, die von der Vorsehung und der Natur bestimmt gewesen ist. Das ist ein Bekenntnis zu den Kräften und Segnungen germanisch-nordischen Geistes. Wir wissen, daß die Blutsünde die Erbsünde eines Volkes ist. (...) Wir müssen (...) wieder versuchen, Anschluß zu gewinnen an die Geschlechterreihen aus grauer Vorzeit."29
Das Protokoll der Sitzung endet mit den Sätzen der Stenographen: "Der Reichstag bringt dem Führer einen dreifachen Heil-Ruf und singt stehend die erste Strophe des Horst-Wessel-Liedes."30
Damit endete eine Debatte, die keine war, sondern die den Zweck hatte, Beschlüsse des Regimes zu bestätigen, die die gesetzlichen Grundlagen für die Ausgrenzung jüdischer Bürger und die faktische Aberkennung ihres staatsbürgerrechtlichen Status′ schufen. Binnen einer Stunde war eine Neudefinition des deutschen Staatsbürgers beschlossen, der ein Mensch "deutschen oder artverwandten Blutes" zu sein hatte. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Recht war gebrochen, der Wahn Gesetz geworden.
Der 15. September 1935 war dabei nicht Ausgangspunkt, sondern Teil einer rassistisch motivierten und systematischen rechtlichen Ausgrenzung, die vor 1935 ihren Anfang nahm und in den folgenden Jahren fortwirkte. "Die Nürnberger Gesetze (...) institutionalisierten die Diskriminierung."31
Die NS-Autoren Lösener und Knost weisen nicht grundlos auf die Schlüssigkeit dieser Gesetzgebung im Kontext einer Politik der Ausgrenzung hin, wenn sie notieren: "Der erste Schritt war die Ausschaltung der blutsfremden Menschen aus den Stellen, die den Staat lenken oder ihn in Ordnung zu halten haben, also aus dem Berufsbeamtentum." Das war 1933. "Nach der Wiederherstellung der Wehrhoheit führte das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 (...) den Grundsatz der blutmäßigen Einheit der Wehrmachtsangehörigen ein (...). Es fehlte aber noch die gesetzliche Festlegung des Grundsatzes, daß nur die im Staatsvolk zusammengeschlossenen Volksgenossen allein auf die politische Gestaltung des Reiches Einfluß haben dürfen." 32
1 Stenographischer Bericht der Sitzung des Deutschen Reichstages v. 15. September 1935; 6. Sitzung, S. 57-62
2 a.a.O., S. 57
3 Der Wortlaut der Gesetze findet sich u.a. in Lösener, Bernhard und Knost, Friedrich: Die Nürnberger Gesetze; Berlin, 1942, S. 31-34 (5. Auflage)
4 Stenographischer Bericht der Sitzung des Deutschen Reichstages v. 15. September 1935; 6. Sitzung, S. 57
5 a.a.O., S. 61
6 Zeh, Wolfgang (Hg.): Parlamentarismus. Historische Wurzeln - Moderne Entfaltung; Heidelberg, 1991, S. 67
7 Stenographischer Bericht der Sitzung des Deutschen Reichstages v. 15. September 1935; 6. Sitzung, S. 61
8 Lammert, Norbert: Zur Geschäftsordnung - Notizen zur Entstehung und Bedeutung parlamentarischer Verfahrensregeln; in: Deutscher Bundestag (Hg.): Die Geschäftsordnungen deutscher Parlamente seit 1848; Bonn, 1986, S. 13
9 Rösch, Hans: Wesen und Rechtsnatur der parlamentarischen Geschäftsordnung; Tübingen, 1934, S. 21f.
10 Bergsträsser, Ludwig: Die Entwicklung des Parlamentarismus in Deutschland; Laupheim, 1954, S. 23
11 Hubert, Peter: Uniformierter Reichstag. Die Geschichte der
Pseudo-Volksvertretung 1933-1945; Düsseldorf, 1992, S. 123
12 Stenographischer Bericht der Sitzung des Deutschen Reichstages v. 15. September 1935; 6. Sitzung, S. 62
13 Die Farce der Anscheinerweckung, der Reichstag habe tatsächlich etwas zu entscheiden, macht der Text des Antragsentwurfs für das "Reichsflaggengesetz" deutlich, der mit dem Satz beginnt: "Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen (...)." Vgl. a.a.O., S. 61
14 a.a.O., S. 57
15 a.a.O., S. 60
16 a.a.O., S. 62
17 a.a.O., S. 59
In der Wendung von der "endgültigen Lösung" schlägt sich bereits 1935 verbal ein totalitäres Denken nieder, das letztlich zum Massenmord führen sollte.
18 Brubaker, Rogers: Staats-Bürger. Deutschland und Frankreich im historischen Vergleich; Hamburg, 1994, S. 218
19 Vgl. ebenda
20 Lösener, Bernhard und Knost, Friedrich: Die Nürnberger Gesetze; Berlin, 1942, S. 13
21 Stenographischer Bericht der Sitzung des Deutschen Reichstages v. 15. September 1935; 6. Sitzung, S. 61
22 Ebenda
23 Lösener, Bernhard und Knost, Friedrich: Die Nürnberger Gesetze; Berlin, 1942, S. 18
24 a.a.O., S. 14
25 Brubaker, Rogers: Staats-Bürger. Deutschland und Frankreich im historischen Vergleich; Hamburg, 1994, S. 219
26 Vgl. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil I, S. 480
27 Stenographischer Bericht der Sitzung des Deutschen Reichstages v. 15. September 1935; 6. Sitzung, S. 62
28 Ebenda
29 a.a.O., S. 61
30 a.a.O., S. 62
31 Geiss, Imanuel: Geschichte des Rassismus; Frankfurt/Main, 1988, S. 284
32 Lösener, Bernhard und Knost, Friedrich: Die Nürnberger Gesetze; Berlin, 1942, S. 15
Auszug aus Sebastian Edathy: "Wo immer auch unsere Wiege gestanden hat" - Parlamentarische Debatten über die deutsche Staatsbürgerschaft 1870-1999. iko-Verlag Frankfurt/Main, 193 Seiten, DM 29,80. Das Buch ist im September 2000 erschienen.